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Mehrweg-Angebotspflicht (Gastronomie)

Englisch: Reusable offer obligation Auch bekannt als: Mehrwegangebotspflicht, Mehrwegpflicht

Seit 2023 müssen Gastronomen und Lieferdienste Speisen und Getränke zum Mitnehmen auch in Mehrwegverpackungen anbieten.

Seit dem 1. Januar 2023 gilt: Wer Speisen oder Getränke zum Mitnehmen in Einwegkunststoffverpackungen oder in Einweggetränkebechern verkauft, muss auch eine Mehrwegalternative anbieten. Der Preis der Mehrwegvariante darf nicht höher sein als der der Einwegvariante, das Pfand ausgenommen. Kundschaft muss durch Hinweise auf das Angebot aufmerksam gemacht werden.

Für kleine Betriebe mit höchstens fünf Beschäftigten und höchstens 80 Quadratmetern Verkaufsfläche gilt eine Ausnahme; sie müssen aber mitgebrachte Behälter befüllen. Diese Regeln stehen seit August 2026 im Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (zuvor im Verpackungsgesetz). Maßgeblich sind die geltenden Vorschriften.

Verwandte Begriffe

Einwegpfand (Pfandpflicht)MehrwegflascheVerpackungsgesetz (VerpackG)

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