Kurze Zusammenfassungen in eigenen Worten mit Link zur amtlichen Fassung. Das ist keine Rechtsberatung; verbindlich ist der Gesetzestext.
Geltendes Recht: VerpackDG statt VerpackG
VerpackDG vom 13.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 207)
Die Pfand- und Hinweispflichten stehen seit dem 12.08.2026 im Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG); es löst das bisherige Verpackungsgesetz ab. Die früheren Paragrafen 31 bis 33 VerpackG entsprechen inhaltlich nun §§ 46, 47 und 60 VerpackDG. Ältere Quellen nennen noch die alten Nummern.
Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen: mindestens 25 Cent
§ 46 Abs. 1 Satz 1, 2 VerpackDG
Wer befüllte Einweggetränkeverpackungen erstmals in Verkehr bringt, muss von seinen Abnehmern mindestens 0,25 Euro Pfand je Verpackung (einschließlich Umsatzsteuer) erheben. Jede weitere Handelsstufe bis zum Endabnehmer erhebt das Pfand ebenfalls. Der Füllmengenbereich ergibt sich aus den Ausnahmen in Absatz 4: pfandpflichtig sind Verpackungen von 0,1 bis 3,0 Litern.
Pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen müssen vor der Bereitstellung dauerhaft, deutlich lesbar und gut sichtbar als pfandpflichtig gekennzeichnet sein. In der Praxis erfolgt das über das Zeichen der Deutschen Pfandsystem GmbH mit Barcode.
Erstinverkehrbringer müssen sich an einem bundesweit einheitlichen Pfandsystem beteiligen, das die Pfanderstattung zwischen den Beteiligten abwickelt und Informationen zur Rückgabe für Endabnehmer veröffentlicht. Dieses System betreibt die Deutsche Pfandsystem GmbH (DPG).
Händler, die pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen verkaufen, müssen restentleerte Verpackungen am Ort der Übergabe oder in unmittelbarer Nähe zu den üblichen Öffnungszeiten kostenlos zurücknehmen und das Pfand erstatten. Ohne Rückgabe der Verpackung darf das Pfand nicht erstattet werden.
Die Rücknahme gilt für die Materialarten (Glas, Metall, Papier/Pappe/Karton, Kunststoff), die der Händler selbst führt. Händler mit weniger als 200 Quadratmetern Verkaufsfläche müssen nur Verpackungen der Marken zurücknehmen, die sie im Sortiment haben.
Zurückgenommene Einweggetränkeverpackungen sind einer Verwertung nach den Vorgaben des § 42 Abs. 5 zuzuführen; alternativ ist die Rückgabe an einen vorherigen Inverkehrbringer möglich.
Kein Pfand gilt für Verpackungen unter 0,1 Liter und über 3,0 Liter sowie für Getränkekartons in Block-, Giebel- oder Zylinderform, Getränke-Polyethylen-Schlauchbeutel und Folien-Standbodenbeutel.
Pfandfrei sind unter anderem Sekt, Wein, bestimmte weinähnliche Getränke, Alkoholerzeugnisse nach Alkoholsteuergesetz (Spirituosen; Alkopops ausgenommen), Milch und Milchmischgetränke ab 50 Prozent Milchanteil, Fruchtsäfte, Gemüsesäfte sowie Fruchtnektare ohne Kohlensäure. Die Liste enthält weitere Fälle, etwa sonstige alkoholhaltige Mischgetränke ab 15 Prozent Alkohol.
Getränkeartenausnahmen gelten nicht für Kunststoffflaschen und Dosen
§ 46 Abs. 4 Satz 2 VerpackDG
Die Ausnahmen für bestimmte Getränkearten gelten nicht, wenn das Getränk in einer Einweg-Kunststoffflasche oder einer Getränkedose abgefüllt ist. Wein, Sekt, Saft oder Milch in PET-Flasche oder Dose sind daher pfandpflichtig, in Glas oder Karton dagegen nicht.
Im Laden müssen in unmittelbarer Nähe der Ware deutlich lesbare Schilder mit dem Wort EINWEG (pfandpflichtige Einwegverpackungen) beziehungsweise MEHRWEG (wiederverwendbare Verpackungen) stehen; Schriftgröße mindestens wie die Preisauszeichnung. Die Mehrweg-Hinweispflicht entfällt bei Füllvolumen über 3,0 Litern und bei den pfandfrei gestellten Getränkearten.
Mehrwegangebotspflicht bei Einwegkunststoff-Essensverpackungen und To-go-Bechern
§ 60 Abs. 1, 2 VerpackDG
Wer Speisen oder Getränke erst bei sich in Einwegkunststoffverpackungen oder Einweggetränkebecher füllt, muss sie auch in Mehrwegverpackungen anbieten, ohne dass diese teurer sind. Die Pflicht betrifft nicht Pfandflaschen oder Getränkedosen aus dem Regal.
Betriebe mit höchstens fünf Beschäftigten und höchstens 80 Quadratmetern Verkaufsfläche können die Mehrwegangebotspflicht auch erfüllen, indem sie Kundenbehälter befüllen. Ebenso gilt die Erleichterung für Verkaufsautomaten.
Der Anteil der in wiederverwendbaren Verpackungen abgefüllten Getränke soll gestärkt werden; Ziel sind mindestens 70 Prozent. Das Bundesumweltministerium ermittelt den Anteil jährlich.
Eine gesetzliche Pfandhöhe gibt es nur für Einweg (25 Cent). Das Pfand auf Mehrwegbehälter legen die Beteiligten selbst fest; üblich sind laut Umweltbundesamt 8 oder 15 Cent. Die Beträge für Kästen, Fässer und Paletten sind ebenfalls freiwillig vereinbart.
Es gibt bepfandete Einwegflaschen. Unterscheidungsmerkmale sind laut Bundesumweltministerium die Pfandhöhe (Einweg einheitlich 25 Cent, Mehrweg meist 8 oder 15 Cent) und die Hinweise am Regal.
Allgemeine Rücknahme: Endvertreiber nur für Sortimentsware
§ 39 Abs. 1 VerpackDG
Für die in § 39 aufgeführten Verpackungsarten, darunter wiederverwendbare Verpackungen nach Art. 11 der EU-Verpackungsverordnung, gilt: Endvertreiber müssen nur Verpackungen von Waren zurücknehmen, die sie in ihrem Sortiment führen. Wie genau dies auf Mehrweg-Getränkeflaschen wirkt, ist hier nicht abschließend geprüft; in der Praxis regeln es die Pfandsysteme.
Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff, die überwiegend aus PET bestehen, müssen mindestens 25 Masseprozent Rezyklat enthalten, ab 2030 mindestens 30 Masseprozent.
Angaben ohne Gewähr, Pfandbeträge können je System und Betrieb abweichen. Das ist keine Rechtsberatung; maßgeblich sind die Rechtstexte und die Angaben des jeweiligen Pfandsystems bzw. Ihres Händlers.
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